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Strafvollzug

§ 1 Buch 3 JVollzGB: Der Gefangene soll im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Jugendstrafvollzug

 § 1 Buch 4 JVollzGB: Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Untersuchungshaft

§ 119 StPO: Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

 

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