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Anstaltsbeirat

 

Bei den Justizvollzugsanstalten sind Anstaltsbeiräte zu bilden. Sie sind unabhängig und ehrenamtlich tätig. Vollzugsbedienstete  dürfen nicht Mitglieder der Anstaltsbeiräte sein.

Die Mitglieder des Anstaltsbeirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

Der Beirat besteht bei Justizvollzugsanstalten mit einer Belegungsfähigkeit bis zu 200 Gefangenen aus drei Mitgliedern, bis zu 700 Gefangenen aus fünf Mitgliedern und bei einer höheren Belegungsfähigkeit aus sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren vom Justizministerium bestellt. Die Bestellung erfolgt aus einer Vorschlagsliste, um deren Aufstellung der Anstaltsleiter, wenn die Justizvollzugsanstalt (maßgebend ist der Sitz der Hauptanstalt), in einem Stadtkreis liegt, den Gemeinderat, im übrigen den Kreistag bittet.

Es ist anzustreben, dass dem Beirat je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Persönlichkeit angehören. Mindestens ein Mitglied des Beirats soll eine Frau sein.

Außer dem in § 162 Abs. 2 StVollzG genannten Personenkreis sind als Mitglieder des Beirats auch Personen ausgeschlossen, die zu der Justizvollzugsanstalt geschäftliche Beziehungen unterhalten.

Der Anstaltsbeirat der Justizvollzugsanstalt Rottweil besteht aus 3 Mitgliedern.

 

Diese sind schriftlich erreichbar unter

Justizvollzugsanstalt Rottweil

-Anstaltsbeirat-

Hintere Höllgasse 1

78628 Rottweil

 

Weitere Informationen zur ehrenamtlichen Mitarbeit erhalten Sie unter der Rubrik Ehrenamtliche Mitarbeit oder auf der Homepage des Justizministeriums Baden-Württemberg.













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